AVB-IT - Allgemeine Vertragsbedingungen

Allgemeine Vertragsbedingungen der TTG Tourismus Technologie GmbH für die Lieferung (Kauf, Miete, Leasing) von IT-Komponenten und Leistungen (AVB IT-Komponenten und Leistungen)

Stand: 20.09.2011

im folgenden „AVB-IT" genannt

 

Inhaltsverzeichnis

1 PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

1.1 Anforderungen an Hardwarekomponenten

1.2 Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten

1.3 Zusätzliche Anforderungen an Systemsoftwarekomponenten (Betriebssysteme, Daten­banksysteme, Programmierwerkzeuge und andere systemnahe Komponenten)

1.4 Lieferung und Installation, Erfüllungsort

1.5 Aufstellungstag / Installationstag

1.6 Erstellung und Lieferung der Dokumentation

1.7 Schulung

1.8 Freiheit des Gebrauchs

1.9 Immaterialgüterrechte

1.10 Teilbarkeit

2 PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, ENTGELT

2.1 Aufstellungsvoraussetzungen

2.2 Entgelt für Lieferungen

2.3 Entgelt für Miete, Leasing

2.4 Zusatzleistungen

2.5 Zahlungsbedingungen

2.6 Änderungen der Entgelte

2.7 Spesen

2.8 Abgaben

3 PROJEKTMANAGEMENT

3.1 Nachfolgeprodukte

3.2 Abnahme

3.3 Informationspflichten

4 LEISTUNGSSTÖRUNGEN

4.1 Lieferverzug

4.2 Gewährleistung und Garantie für Lieferungen und einmalige Leistungen inklusive Leasing

4.3 Gewährleistung Miete

4.4 Freiheit von Rechten Dritter

4.5 Haftung für Schadenersatz

5 VERTRAGSDAUER

5.1 Verfügbarkeit von Wartungsdiensten

5.2 Zustandekommen und Beendigung des Vertrages

5.3 Vertragsdauer und Kündigung von Mietverhältnissen

5.4 Außerordentliche Kündigung

5.5 Kauf von Miet-/ Leasingkomponenten

6 SONSTIGES

6.1 Geheimhaltung, Datenschutz

6.2 Zessionsverbot

6.3 Zurückbehaltung und Leistungspflicht

6.4 Meistbegünstigungsrecht

6.5 Schriftform

6.6 Gerichtsstandsvereinbarung

6.7 Anwendung österreichischen Rechts

 

PFLICHTEN DES AUFTRAGNEHMERS

 

Anforderungen an Hardwarekomponenten

Falls die Lieferung von Hardwarekomponenten Teil des Auftrages ist, leistet der Auftragnehmer Gewähr,

(1) dass die vertragsgegenständlichen Hardware­komponenten sämtliche Spezifikationen gemäß Produktbeschreibungen des Herstellers oder Lieferanten erfüllen,

(2) dass alle angebotenen Hardwarekomponenten nach Umstellung der Netzversorgungsspannung auf die EU-Norm gemäß EN 50160 (Stand 01.01.1996 und 01.01.2004) problemlos weiterbetrieben werden können,

(3) dass Hardware- und Netzwerkkomponenten den Regeln über die elektromagnetische Verträglichkeit (EMV) gemäß österreichischem und EU-Recht entsprechen,

(4) dass bei Verkabelung und Netzwerkkonzeption die Norm EN 50.173 und alle je nach Verkabelungstyp ergänzenden Normen eingehalten werden,

(5) dass, außer wenn explizit gebrauchte Hardwarekomponenten beschafft werden sollen, nur fabriksneue Hardwarekomponenten geliefert werden,

(6) dass im PC-Bereich die Hardware aus Standardkomponenten besteht, wie sie im PC-Bereich üblich sind, im Handel angeboten werden und problemlos ausgetauscht bzw. erweitert (RAM, Festplatte) werden können,

(7) dass die IT-Komponenten den Anfor­derun­gen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes und den entsprechenden EG-Richtlinien ent­sprechen.

 

Allgemeine Anforderungen an Softwarekomponenten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Softwarekomponenten zu liefern,

(1) die frei von Viren und anderen Softwareanomalien sind,

(2) die frei von Kopierschutzeinrichtungen, CPU-Nummern, Datums-, Programmsperren oder ähnlichen nutzungsbeschränkenden Routinen sind, soweit diese Tatsache dem Auftraggeber nicht im Angebot schriftlich bekannt gegeben wurde,

(3) die frei von Einrichtungen sind, die irgendwel­che Informationen ohne ausreichend beschriebene Einwirkungsmög­lich­keit des Auftraggebers an den Hersteller oder irgendeinen Dritten weitergeben.

(4) die nicht nur auf Funktionalität sondern auch auf Verhalten in im Anwendungsgebiet zu erwartenden Grenzfällen (Fehleingaben, Anzahl gleichzeitiger Transaktionen, Datenmengen) getestet wurden und

(5) zuverlässig die beschriebenen Funktionen erfüllen.

 

Zusätzliche Anforderungen an Systemsoftwarekomponenten (Betriebssysteme, Daten­banksysteme, Programmierwerkzeuge und andere systemnahe Komponenten)

Der Auftragnehmer leistet Gewähr, dass nur deutschsprachige Versionen geliefert werden, soweit die Tatsache eines fremdsprachigen Benutzerinterfaces dem Auftraggeber nicht schriftlich im Angebot bekannt gegeben wurde.

 

Lieferung und Installation, Erfüllungsort

(1) Unter Lieferung wird im folgenden Transport, Aufstellung, Vernetzung, gegebenenfalls Optimierung und Inbetriebnahme der beauftragten bzw. zur Erbringung der Leistung benötigten IT-Komponenten verstanden.

 

(2) Die IT-Komponenten werden frei Aufstellungsort geliefert; das Verpackungsmaterial ist vom Auftragnehmer kostenlos abzutransportieren und auf Kosten des Auftragnehmers fachgemäß zu entsorgen, sofern der Auftraggeber nicht ausdrücklich darauf verzichtet.

 

(3) Die Lieferung und Installation hat so zeitgerecht zu erfolgen, dass die IT-Komponenten zum ver­einbarten Aufstellungstag/ Installationstag män­­­gel­frei in Betrieb genommen werden können.

 

(4) Der Aufstellungsort / Installationsort / Liefer­ort ist der Erfüllungsort.

 

Aufstellungstag / Installationstag

Als Aufstellungstag / Installationstag gilt:

(1) bei Vereinbarung eines Gesamt- bzw. Teil-abnahmetests der Arbeitstag nach der erfolgreichen Beendigung dieses Abnahmetests

(2) bei Aufstellung / Installation durch den Auftragnehmer der Arbeitstag nach dem die IT-Komponenten gemäß dem vom Auftraggeber gegengezeichneten Abnahmeprotokoll betriebsbereit aufgestellt / installiert worden sind

(3) in allen anderen Fällen der Tag der vertragskonformen Lieferung

 

Die Gefahr geht bei gekauften IT-Komponenten mit dem Aufstellungstag / Installationstag auf den Auftraggeber über.

 

Erstellung und Lieferung der Dokumentation

(1) Teil des Vertragsgegenstandes ist die Lieferung und für die Dauer des Projektes bzw. eines entsprechenden Wartungsvertrages laufende Aktualisierung der gesamten zur Nutzung des Vertragsgegenstandes notwendigen und/oder zweckmäßigen Doku­men­tation.

 

Für Softwarekomponenten besteht diese mindestens aus einer Benutzerdokumentation, einer Kurzbeschreibung und wenn vereinbart, aus einer technischen Dokumentation.

 

Für Hardwarekomponenten sind alle für Umkonfigurationen nötigen Unterlagen zu liefern, wie sie den einzelnen IT-Kom­po­nen­ten (Dis­ketten­lauf­werk, Platte, Plattencontroller, Bildschirm, ...) üblicherweise beiliegen.

 

(2) Benutzerdokumentation für Anwendungssoftware muss in deutscher Sprache vorliegen. Sonstige Dokumentation kann auch in englischer Sprache geliefert werden.

 

(3) Die für Betrieb und Erweiterung des IT-Systems notwendige Referenzinformation ist in einer solchen Form mitzuliefern, dass sie von Personen verstanden wird, die im Umgang mit ähnlichen IT-Komponenten vertraut sind.

 

(4) Benutzerdokumentation und Dokumentation für Installation und Administration haben alle für die laufende Arbeit notwendigen Abläufe so zu beschreiben, dass sie für eine eingeschulte Person verständlich sind. Daneben hat die Dokumentation typische und vorhersehbare Fehlersituationen darzustellen und deren Behebung zu beschreiben.

 

(5) Technische Dokumentation muss den zum Zeitpunkt der Installation des Vertragsgegenstandes üblichen Standards entsprechen und so gestaltet sein, dass sie für einen mit ähnlichen IT-Komponenten vertrauten Fachmann verständlich und verwertbar ist.

 

(6) Die Benutzerdokumentation wird auch in maschinenlesbarer Form geliefert, so dass diese Dokumentation an definierten Arbeitsplätzen während der Arbeit mit dem Vertragsgegenstand abgerufen werden kann.

 

(7) Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, darf der Auftraggeber die Dokumentation für den vertragsgemäßen Gebrauch beliebig kopieren und verwenden.

 

Schulung

(1) Der Auftragnehmer übernimmt ohne gesonderte Verrechnung eine erste Instruktion der vorgesehenen Benutzer des Auftraggebers in die anwendungsspezifischen Funktionen des IT-Systems und garantiert, dass er gegen gesondertes Entgelt die Einweisung zur optimalen Nutzung der IT-Komponenten sicherstellen kann.

(2) Auf Wunsch des Auftraggebers hat der Auftrag­nehmer genaue Angaben über seine sonstigen Schulungsprogramme einschließlich Weiterbildung, Schulungskosten, Kurstermine und Kurs­ort zu machen.

 

Freiheit des Gebrauchs

(1) Der Auftraggeber kann den Vertragsgegenstand für beliebige Zwecke des IT-Einsatzes verwenden, ihn – soweit nicht US-Ausfuhr­beschrän­kungen vorliegen - an einen anderen Ort verbringen, gekaufte IT-Komponenten unter Beachtung der Bestimmungen des Außen­handelsgesetzes ver­kaufen oder vermieten, ändern oder mit IT-Komponenten anderer Hersteller verbinden. Eine sonst gegebene Haftung/ Gewährleistung/ Garantie des Auftragnehmers geht dadurch nicht verloren.

(2) Soweit US-Ausfuhrbeschränkungen bestehen, hat der Auftragnehmer dies dem Auftraggeber un­verzüglich nach Bekanntwerden solcher Umstände schriftlich mitzuteilen.

 

Immaterialgüterrechte

(1) An Ausarbeitungen erwirbt der Auftraggeber alle Werknutzungsrechte.

 

(2) An Standardsoftwarekomponenten erwirbt der Auftraggeber das Recht, die Software auf allen seinen jetzigen und zukünftigen Anlagen und im Katastrophenfall auf einem Ausweichsystem im vereinbarten Umfang zu nutzen und zusätzlich die nötigen Verviel­fältigungen für Siche­rungs- und Archivierungszwecke herzustellen.

 

(3) Anlagen, die von und/oder für Gesell­schaften betrieben werden, die sich mehrheitlich im Eigentum des Auftraggebers oder des Eigentümers des Auftraggebers befinden, gehören in diesem Sinne zu den Anlagen des Auftraggebers. Zu den Anlagen des Auftraggebers gehören weiters solche, die von und/oder für teilrechtsfähige Einrichtungen, Stiftungen oder Anstalten betrieben werden, die überwiegend vom Auftraggeber finanziert werden bzw. touristische Organisationen in Oberösterreich.

 

(4) Im Fall des Konkurses oder Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse gegen den Auftragnehmer gehen alle dem Auftragnehmer zustehenden Rechte an den vertragsgegenständlichen Softwarekomponenten als nicht ausschließliche Rechte an den Auftraggeber über, soweit er daran nicht schon weitergehende Rechte erworben hat.

 

Teilbarkeit

Die genannten Pflichten sind Hauptleistungspflichten und unteilbar.

 

PFLICHTEN DES AUFTRAGGEBERS, ENTGELT

Aufstellungsvoraussetzungen

(1) Der Auftragnehmer hat Details für die vom Auftraggeber zu schaffenden Installa­tions- und Aufstellungsvoraussetzungen (Räumlichkeiten, Strom­­­­ver­­sor­gung, Klimatisierung, Verkabelung und ähnliches) sowie sonstige Mitwirkungspflichten falls erforderlich schriftlich verbind­lich im Angebot bekannt zu geben. Für die Richtigkeit und Vollständig­keit haftet der Auftragnehmer, der den Auftraggeber auch bei der Einrichtung der Räumlichkeiten beratend unterstützen wird.

 

(2) Der Auftragnehmer wird vor Angebotslegung die Räumlichkeiten abgehen und im Angebot entweder als für die Aufstellung der Hardware geeignet erklären oder alle Maßnahmen aufzählen, die vom Auftraggeber zu treffen sind, um die Räumlichkeit in einen solchen Zustand zu versetzen.

 

(3) Hat der Auftraggeber diese Maßnahmen durchgeführt oder wurden vom Auftragnehmer keine Maßnahmen gefordert, obwohl die Vertragsgegenstände von vergleichbaren Angeboten anderer Bieter so entscheidend abweichen, dass dies erforderlich gewesen wäre, und die Räumlichkeiten als geeignet befunden bzw. keine Begehung gem. Abs. 2 durchgeführt, gehen (noch bestehende) etwaige Mängel zu Lasten des Auftragnehmers.

 

Entgelt für Lieferungen

(1) Entgelte sind in EURO exklusive Umsatzsteuer angeführt. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen.

 

(2) Allgemeine Preissenkungen zwischen dem Tag des Vertragsabschlusses und dem Tag der Lieferung sind an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

Entgelt für Miete, Leasing

(1) Das Leasingentgelt berechnet sich nach den Angaben in Angebot/ Bestellung/ Vertrag. Das Leasingentgelt bleibt - so kein variabler Zinssatz vereinbart wurde - während der Laufzeit eines diesen AVB-IT unterliegenden Vertrages unverändert.

 

(2) Falls das am Aufstellungstag gültige Miet- oder Leasingentgelt niedriger ist als das zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültige, wird das Miet- bzw. Leasing-Entgelt entsprechend reduziert.

 

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen können nur dann in Rechnung gestellt werden, wenn sie schriftlich bestellt wurden.

 

Zahlungsbedingungen

(1) Bei Kauf erfolgt die Rechnungslegung frühestens am Aufstellungstag / Installationstag.

 

(2) Bei Miete/Leasing ist der Beginn der Zahlungsverpflichtung der erste Kalendertag des dem Aufstellungstag/Installationstag folgenden Monats. Sollte der Aufstellungstag/Installations­tag jedoch der erste Werktag eines Kalendermonats sein, so beginnt die Zahlungsverpflichtung bereits an diesem Tag.

 

(3) Das erste Miet-/ Leasingentgelt ist in Rechnung zu stellen.

 

Das Miet-/Leasingentgelt ist in der Folge im vorhinein jeweils zum Ersten eines Kalendermonats fällig und zahlbar, ohne dass jeweils eine Rechnung ausgestellt wird.

 

(4) Sämtliche Rechnungen sind binnen 30 Tagen ab Rechnungseingang zahlbar.

 

Änderungen der Entgelte

 

(1) Falls nicht anders vereinbart, setzt eine Erhöhung der Entgelte voraus, dass sie in den ersten fünf Monaten desjenigen Kalenderjahres bekannt gegeben werden, das dem Kalenderjahr vorausgeht, in dem die Erhöhung wirksam werden soll. Erhöhungen von Entgelten, die während der letzten sieben Monate eines Kalenderjahres bekannt gegeben werden, werden erst zu Beginn des übernächsten Jahres wirksam.

 

(2) Falls bei Leasing ein variabler Zinssatz vereinbart wurde, erfolgt eine Änderung des Zinsanteiles der Leasingrate in dem Ausmaß, in dem sich der VIBOR für 6 Monate bzw. der entsprechende EURIBOR laut Österreichischer Nationalbank ändert.

 

Spesen

Spesen der Mitarbeiter des Auftragnehmers und allfälliger Subauftragnehmer wie z.B. Fahrtkosten, Nächtigungskosten, Tagesdiäten, Fahrtkostenpauschalen, Fahrtzeit u. dgl. trägt der Auftrag­nehmer.

 

Abgaben

Alle sich aus einem diesen AVB-IT unterliegenden Vertrag oder der damit verbun­denen Tätigkeit des Auftragnehmers ergebenden Abgaben­schul­dig­keiten mit Ausnahme der Umsatzsteuer und etwaiger Rechtsgeschäftsgebühren trägt der Auftragnehmer. Wird der Auftraggeber für solche Abgaben in Anspruch genommen, wird der Auftragnehmer den Auftraggeber schad- und klaglos halten. Insbesondere ist der Auftraggeber berechtigt, solche Beträge von Entgelten an den Auftragnehmer einzubehalten.

 

PROJEKTMANAGEMENT

Nachfolgeprodukte

Der Auftraggeber hat das Recht, die Lieferung von Nachfolgeprodukten der vertraglich spezifizierten IT-Komponenten bis sechs Wochen vor dem/einem Liefertermin zu verlangen. Nachfolgeprodukte müssen dem definierten Leistungsumfang und den Qualitätskriterien mindestens entsprechen und müssen mit schon dem Auftraggeber gelieferten IT-Komponenten kompatibel sein. Allfällige Preisreduktionen zwischen alten und neuen IT-Komponenten sind entsprechend an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

Abnahme

Der Abnahmetest besteht aus einem Funktionstest und falls vereinbart zusätzlich aus einem Leistungstest und einem Dauertest.

(1) Der Funktionstest besteht aus einer Überprüfung, ob die gelieferten IT-Komponenten die im Pflichtenheft geforderten bzw. die im Angebot zugesagten Funktionen erfüllen.

(2) Der Leistungstest besteht aus dem zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer vereinbarten Benchmark und gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn der Benchmark unter sonst gleichen Voraussetzungen vom aufgrund des ursprünglichen Benchmark erwarteten (berechneten) und vereinbarten Ergebnis um nicht mehr als 5 % abweicht. Andernfalls liegt ein schwerer Mangel vor.

(3) Im Rahmen des Dauertests wird die Zuverlässigkeit der IT-Komponenten überprüft. Der Dauertest gilt als erfolgreich abgeschlossen, wenn die Verfügbarkeit der IT-Komponenten über einen Zeitraum von 30 aufeinanderfolgenden Kalendertagen (00.00 bis 24.00 Uhr) bzw. während der im Vertrag vereinbarten Zeit mindestens den jeweils im Einzelfall vereinbarten Prozentsatz (gemäß Angebot bzw. Pflichtenheft) erreicht.

(4) Über den erfolgreichen Abschluss des Abnahmetests ist unverzüglich ein schriftliches Abnahmeprotokoll zu erstellen und von beiden Vertragspartnern zu unterfertigen.

(5) Der Auftragnehmer wird am Abnahmetest – ausgenommen am Dauertest - unentgeltlich teilnehmen.

 

Informationspflichten

(1) Die Vertragspartner werden den Vertrags­gegen­stand betref­fende wichtige Informationen laufend austauschen.

 

(2) Sobald dem Auftragnehmer irgendwelche Umstände erkennbar werden, die eine vertragsgemäße Erfüllung des Auftrages in Frage stellen könnten, hat er den Auftraggeber unverzüglich schriftlich über diese Umstände und allfällige von ihm zu erwägende Maßnahmen zu benachrichtigen.

 

(3) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber für fünf Jahre ab dem Aufstellungstag / Installationstag eines Kaufes bzw. für die Dauer eines Miet- oder Wartungsverhältnisses laufend über verfügbare neue Versionen der IT-Komponenten unter­richten, ihm bekannte Fehler der IT-Komponenten unaufgefordert melden oder ihm die Möglichkeit einräumen, in für Kunden zugängliche Informationsdatenbanken entsprechend Einsicht zu nehmen, ihn rechtzeitig mindestens aber sechs Monate vor dem tatsäch­lichen Datum über die Einstellung der Produktion von Ersatzteilen bzw. der Wartung von IT-Komponenten unter­richten und ihm auch nach dem Ende der Gewähr­leistung/Garantie/ Wartung allgemein verfügbare Verbesserungen auf Anforderung anbieten.

 

(4) Kommt der Auftragnehmer im Falle kritischer Fehler seiner Meldepflicht nicht nach, obwohl dieser Fehler Insidern allgemein bekannt war, und entstehen dem Auftrag­geber dadurch Aufwendungen (z.B. durch Fehlersuche, Tests, ...), ersetzt der Auftragnehmer dem Auftraggeber diesen Schaden unabhängig davon, ob ihm Verschulden nachgewiesen werden kann oder nicht.

 

LEISTUNGSSTÖRUNGEN

Lieferverzug

(1) Verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, die Erbringung einer Leistung, die Meldung der Abnahmebereitschaft oder der Echteinsatz des Vertragsgegenstandes bzw. eines getrennt abzunehmenden Teiles, so ist der Auftraggeber nach seiner Wahl berechtigt,

auf Erfüllung zu bestehen und Konventionalstrafe für jeden Kalendertag des Verzuges zu fordern, oder

unbeschadet des Rechtes auf Geltendmachung einer Konventionalstrafe, unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Diesfalls kann die Konventionalstrafe nur bis zum Zeitpunkt des Rücktrittes vom Vertrag gefordert werden.

 

(2) Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers im Verzugsfall gemäß ABGB wird dadurch nicht eingeschränkt.

 

(3) Als Konventionalstrafe kann der Auftraggeber pro Tag des Verzuges den höheren der folgenden Beträge fordern:

- EURO 110,--

- 1/1000 des vereinbarten Gesamtpreises der wegen der Verzögerung nicht einsetzbaren Leistungen.

(4) Diese Konventionalstrafe ist jedenfalls mit fünfzehn Prozent der Auftragssumme begrenzt. Die Geltendmachung darüber hinausgehender Scha­den­ersatzansprüche bei Vorliegen von Verschulden des Auftragnehmers bleibt unberührt. Es gelten die einschlägigen Haftungsregeln dieser AVB-IT.

 

Gewährleistung und Garantie für Lieferungen und einmalige Leistungen inklusive Leasing

(1) Treten gewährleistungspflichtige Mängel auf, wird der Auftragnehmer diese beheben. Kann der Auftragnehmer Mängel innerhalb angemessener Zeit nicht beheben, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl die Mängel auf Kosten des Auftragnehmers beheben lassen, Preisminderung begehren oder bei wesent­lichen Mängeln unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück­treten.

 

(2) Für den Zeitraum von einem Jahr nach Ablauf der Garantie- und Gewährleistungsfrist wird der Auftragnehmer versteckte wesentliche Mängel der IT-Komponenten ohne gesondertes Entgelt beheben.

 

(3) Die gesetzliche Gewährleistung wird ergänzt durch eine Garantie.

 

(4) Die Gewährleistungs- und Garantiefrist beginnt mit dem Aufstellungstag / Installationstag und beträgt 24 Monate, falls nicht eine längere Garantiefrist vereinbart ist.

 

(5) Während der vereinbarten Gewährlei­stungs- und Garantiefrist wird der Auftragnehmer Wartungsleistungen für die IT-Komponenten ohne Berechnung zusätzlicher Entgelte oder Spesen erbringen.

 

(6) Die Beweislast für das Nicht-Vorliegen von Mängeln und für das Vor­liegen nur unwesentlicher Mängel trägt der Auftrag­nehmer. Bei ungerechtfertigter Mängelmeldung durch den Auftraggeber, sind dem Auftragnehmer die nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

Gewährleistung Miete

(1) Der Auftragnehmer leistet für die Mängelfreiheit und Betriebsbereit­schaft der IT-Kompo­nenten für die Dauer des diesen AVB-IT unterliegenden Vertrages Gewähr. Werden Mängel oder Störungen nicht innerhalb angemes­sener Frist behoben, kann der Auftraggeber das Mietentgelt entsprechend kürzen und die Mängel auf Kosten des Auftrag­nehmers beheben lassen oder bei wesentlichen Mängeln oder Störungen den Vertrag fristlos kündigen.

 

(2) Bei ungerechtfertigter Mängelmeldung durch den Auftraggeber, sind dem Auftragnehmer die nachgewiesenen Aufwendungen zu ersetzen.

 

Freiheit von Rechten Dritter

(1) Wird der Auftraggeber wegen der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter aufgrund der Nutzung der IT-Komponenten in Anspruch genommen oder droht in Anspruch genommen zu werden, wird der Auftraggeber den Auftragnehmer unverzüglich informieren. Der Auftraggeber wird dem Auftragnehmer die Möglichkeit der Abwehr des Anspruches bzw. der vollen Rechtsverschaffung geben.

 

(2) Der Auftragnehmer wird dem Auftraggeber jeden Schaden ersetzen, den dieser aus nachgewiesener Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter durch Lieferungen oder Leistungen des Auftragnehmers erleidet.

 

(3) Teil des zu ersetzenden Schadens sind auch Zahlungen für außergerichtliche Beilegung von Streitigkeiten, die der Auftraggeber mit Zustimmung des Auftragnehmers vereinbaren kann. Diese Zustimmung wird der Auftragnehmer nicht unbillig verweigern.

 

Haftung für Schadenersatz

Die Haftung für Schadenersatz richtet sich im Falle von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Falle von leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung mit der Summe der Preise der einmaligen Leistungen und der Werte von wiederkehrenden Leistungen über fünf Jahre begrenzt.

 

VERTRAGSDAUER

Verfügbarkeit von Wartungsdiensten

Der Auftragnehmer verpflichtet sich, Wartungsdienste und Ersatzteile für die vertragsgegenständlichen IT-Komponenten für eine Mindestdauer von fünf Jahren beginnend mit dem Aufstellungstag / Installationstag anzubieten, falls nicht eine andere Mindestdauer vereinbart wird.

Zustandekommen und Beendigung des Vertrages

(1) Verträge nach diesen AVB-IT kommen nur schriftlich zustande.

 

(2) Der Auftraggeber ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,

 

(1) wenn über das Vermögen des Auftragnehmers das Konkursverfahren eröffnet oder die Eröffnung des Konkursverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgelehnt wird. Das Rücktrittsrecht kann unbefristet bis zur Beendigung der Leistung geltend gemacht werden;

(2) wenn Umstände vorliegen, die eine zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen, sofern nicht der Auftraggeber diese selbst zu vertreten hat;

(3) wenn der Auftragnehmer unmittelbar oder mittelbar einem Organ des Auftraggebers, das mit dem Abschluss und der Abwicklung des Vertrages befasst ist, für es oder einen Dritten einen Vermögensvorteil anbietet, verspricht oder gewährt;

(4) wenn der Auftragnehmer selbst oder eine von ihm zur Erfüllung des Auftrages herangezogene Person Geheimhaltungspflichten verletzt;

(5) wenn der Auftragnehmer - sind es mehrere, auch nur einer von ihnen - stirbt oder die Eigenberechtigung verliert.

 

(3) Erklärt der Auftraggeber nach dieser Bestimmung seinen Rücktritt vom Vertrag, so verliert der Auftragnehmer jeden Anspruch auf das Entgelt, soweit er nicht bereits eine für den Auftraggeber verwertbare Teilleistung erbracht hat; trifft den Auftragnehmer ein Verschulden am Eintritt des Rücktrittsgrundes, hat er dem Auftraggeber auch die durch eine allfällige Weitergabe des Auftrages an einen Dritten erwachsenden Mehrkosten zu ersetzen.

 

(4) Auch nach vollständiger Erfüllung durch Auftraggeber und Auftragnehmer und nach Beendigung aller Dauerschuldverhältnisse bleiben die Bestimmun­gen betreffend Geheimhaltung und Daten­schutz für weitere fünf Jahre in Kraft.

 

Vertragsdauer und Kündigung von Mietverhältnissen

Soweit nicht anders vereinbart, werden Miet­verhältnisse auf unbestimmte Zeit ge­schlos­sen und können von Seiten des Auftraggebers unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten, von Seiten des Auftragnehmers unter Einhaltung einer Frist von zwölf Monaten zum Letzten jedes Kalendermonats durch einge­schriebenen Brief gekündigt werden, wobei das Datum des Post­stempels gilt. Der Auftraggeber hat zusätzlich das Recht, das Vertragsver­hältnis auch nur für einzelne trennbare IT-Komponenten zu kündigen.

 

Außerordentliche Kündigung

Im Fall von wiederholten Verletzungen der Pflich­ten aus einem diesen AVB-IT unterliegenden Vertrag oder im Fall der Handlungsunfähigkeit des anderen Vertragspartners hat jeder Vertragspartner das Recht, den Vertrag mit sofortiger Wirkung aufzulösen.

 

Als Handlungsunfähigkeit gelten Liquidation, Eröffnung eines Konkursverfahrens, Abweisung eines Konkursantrages mangels Masse.

 

Kauf von Miet-/ Leasingkomponenten

Der Auftragnehmer erklärt sich bereit, jederzeit auf Wunsch des Auftraggebers in Verhandlungen über den Kauf von Miet-/Leasing­kompo­nenten durch den Auftraggeber einzutreten.

 

SONSTIGES

Geheimhaltung, Datenschutz

 

(1) Der Auftragnehmer verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller in Ausführung eines Auftrages beim Auftraggeber oder aus IT-Systemen oder sonstigen Unterlagen des Auftraggebers erlangten Informationen, sofern ihn der Auftraggeber nicht in einem bestimmten Fall schriftlich von dieser Verpflichtung entbindet oder die Informationen nicht öffentlich bekannt sind. Überdies verpflichtet sich der Auftragnehmer, bei sonstiger verschuldensunabhängiger Schaden­ersatzpflicht, für den Fall, als er sich zur Erbringung seiner Leistung anderer Personen bedient, diese Verschwiegenheitspflicht auch allen anderen von ihm zur Erbringung der Leistung herangezogenen Personen schriftlich zu überbinden.

 

(2) Der Auftragnehmer wird sämtliche gesetzliche Verschwiegenheitspflichten einhalten und nur solche Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen einsetzen, die zur Geheimhaltung gemäß § 15 Datenschutzgesetz 2000 ausdrücklich schriftlich verpflichtet wurden.

 

(3) Für gesondert als "vertraulich" oder äquivalent gekenn­zeichnete Dokumente wird der Auftragnehmer die ihm vom Auftraggeber bekannt gegebenen Sicherheitsstandards einhal­ten.

 

(4) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, ersetzte IT-Komponenten so zu bearbeiten, dass die auf ihnen enthaltenen Informationen nicht mehr lesbar sind oder diese nach Vereinbarung unter Aufsicht zu zerstören.

 

(5) Die erfolgte Löschung oder Zerstörung ist auf Wunsch des Auftraggebers in jedem Einzelfall vom Auftragnehmer schriftlich zu bestätigen.

 

Zessionsverbot

Es ist dem Auftragnehmer untersagt, gegen den Auftraggeber gerichtete Forderungen an Dritte abzutreten. Dieses Abtretungsverbot gilt nicht für Geldforderungen zwischen Unternehmern aus unternehmerischen Geschäften.

 

Zurückbehaltung und Leistungspflicht

Im Streitfall ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, Lieferungen zurückzubehalten oder Leistungen einzustellen.

 

Meistbegünstigungsrecht

(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber ein Meistbegünstigungsrecht ein. Sollte der Auftragnehmer einem anderen Auftraggeber für vergleichbare Aufträge bessere Konditionen gewähren, hat der Auftraggeber den Anspruch, dass der Vertrag in diesem Sinne geändert wird.

 

(2) Der Auftragnehmer verpflichtet sich, besondere Bedingungen bezüglich Software, wie sie den öffentlichen Dienststellen und/oder dem Auftragnehmer angeboten werden, an den Auftraggeber weiterzugeben.

 

Schriftform

Zusätze und Änderungen werden nur wirksam, wenn sie in schriftlicher Form erfolgen und von beiden Vertragspartnern unterzeichnet sind. Dies gilt auch für das Abgehen von der Formerfordernis der Schrift­form. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nicht Vertragsbestandteil.

 

Gerichtsstandsvereinbarung

Zur Entscheidung aller aus der Erfüllung des Auftrags entstehenden Streitigkeiten gilt die ausschließliche Zuständigkeit der sachlich in Betracht kommenden Gerichte in Linz.

 

Anwendung österreichischen Rechts

Es findet ausschließlich österreichisches Recht Anwendung.